Wie bereits ausgeführt (vgl. oben), lässt sich die konkrete Anzahl der auf einmal gesuchten, konsumierten und gespeicherten Bilddateien nicht exakt bestimmen, da für den fraglichen Zeitraum keine Bilddateien sichergestellt werden konnten. Ausgehend von der im Urteil vom 6. Dezember 2022 vorgenommenen und vom Bundesgericht nicht beanstandeten Hochrechnung des sichergestellten Materials ist für den hier relevanten Zeitraum von mehr als 1'000 Bilddateien auszugehen (vgl. Urteil des Obergerichts SST.2022.93 vom 6. Dezember 2022 E. 6.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_104/2023 vom 12. April 2024 E. 2.2).