Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, von der Beschaffung und dem Konsum kinderpornografischer Bilddateien abzusehen, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (BGE 117 IV 112 E.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). In einer Gesamtabwägung der vorstehenden Tatumstände ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der vom Tatbestand der Pornografie erfassten strafbaren Handlungen und der bei Annahme einer tatsächlichen Handlungseinheit betroffener Anzahl Bilddateien von einem mittelschweren Tatverschulden und in Relation zum Strafrahmen dafür angemessenen Einzelstrafe von 150 Tagessätzen auszugehen.