im Zeitpunkt der Tatbegehung verfügte. Zwar leidet er nebst anderen psychischen Störungen und Suchtmittelabhängigkeiten an Pädophilie. Es erfordert daher eine gewisse Resistenz seitens des Beschuldigten, sein Konsumverhalten unter Kontrolle zu halten. Indessen ist sich der Beschuldigte dieser Problematik bewusst und hat sich im Juli 2020 in psychotherapeutische Behandlung begeben (UA act. 52 und 143). Von einer verminderten Schuldfähigkeit ist nicht auszugehen (GA act. 280). Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, von der Beschaffung und dem Konsum kinderpornografischer Bilddateien abzusehen, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (BGE 117 IV 112 E.1;