Der Beschuldigte hat im Darknet jeweils unter Verwendung einer falschen IP-Adresse gezielt nach einschlägigem Bildmaterial gesucht, konsumiert und für den späteren Eigenkonsum gespeichert. Entgegen dem Vorbringen der Oberstaatsanwaltschaft ist ein über das Beschaffen und den Konsum hinausgehendes Verhalten des Beschuldigten weder angeklagt, noch bestehen Hinweise dafür, dass er die für den Eigenkonsum gespeicherten Bilddateien – etwa unter Verwendung von Filesharing- Programmen – Dritten zugänglich gemacht oder dass er selbst einschlägiges Bildmaterial produziert hätte (vgl. act. 238 ff., Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft ans Bundesgericht S. 10).