Bildmaterial frühestens vom 16. Januar 2020 datiert und sich der Schuldspruch einzig auf das Geständnis des Beschuldigten stützt. Entsprechend kann an dieser Stelle nicht exakt beurteilt werden, wie viele und was für Dateien er im vorliegend relevanten Zeitraum konkret konsumiert hat. Wie bereits im Urteil des Obergerichts vom 6. Dezember 2022 ausgeführt, ist jedoch davon auszugehen, dass es sich um inhaltlich gleiche oder vergleichbare Bilddateien in ähnlicher Anzahl wie die sichergestellten Bilddateien gehandelt hat.