Die Bestimmung von Art. 197 StGB will daher insbesondere auch die potenziellen «Darsteller» harter Pornografie vor sexueller Ausbeutung, Gewalt und erniedrigender bzw. menschenunwürdiger Behandlung bewahren. Auch insoweit geht es letzten Endes in jedem Fall um eine aus dem Konsum harter Pornografie resultierende abstrakte Rechtsgutsgefährdung (BGE 131 IV 16 E. 1.2). Was die konkrete Anzahl und den Inhalt des konsumierten Bildmaterials für den vorliegend relevanten Zeitraum betrifft, ist zunächst vorwegzunehmen, dass das auf den beschlagnahmten Datenträgern sichergestellte -9-