Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen zuliess. Diese Rechtsänderung kann sich sowohl zum Vorteil als auch zum Nachteil eines Verurteilten auswirken. In Konstellationen wie der vorliegenden, in welcher der Beschuldigte mehrere Straftatbestände erfüllt, für die verschuldensbedingt je eine Geldstrafe von weniger als 180 Tagessätzen auszufällen wäre, erweist sich das neuere Recht als milder, weil es in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 StGB die auf dem Wege der Asperation zu bestimmende Sanktion auf insgesamt 180 Tagessätze beschränkt, während nach altem Recht bis zu 360 Tagessätze möglich gewesen wären.