2.4.3. Wie bereits in E. 6.4.2 des Urteils des Obergerichts vom 6. Dezember 2022 ausgeführt, fallen die begangenen Pornografiehandlungen teilweise in einen Zeitraum, in welchem noch das alte Sanktionenrecht in Kraft war. Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB ist grundsätzlich jenes Gesetz anwendbar, das im Zeitpunkt der Verübung der Tat anwendbar ist, es sei denn, das neue Recht sei das mildere (sog. lex mitior). Mit der Revision des Sanktionenrechts per 1. Januar 2018 wurde die Geldstrafe gemäss Art. 34 StGB auf 180 Tagessätze beschränkt, während Art. 34 StGB in der bis Ende 2017 geltenden Fassung Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen zuliess.