Entsprechend ist gestützt darauf die Einsatzstrafe festzusetzen und anschliessend um die weiteren Pornografiehandlungen und die mit Strafbefehl vom 18. Januar 2019 geahndete Nötigung angemessen zu erhöhen. Von der (gedanklich) gebildeten (hypothetischen) Gesamtstrafe sind schliesslich die im Strafbefehl rechtskräftig ausgefällten 90 Tagessätze abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). -8-