2.4.2. Ausgangspunkt für die konkrete Bemessung der Zusatzstrafe bildet die schwerste Straftat. Da der abstrakte Strafrahmen dieser drei Tatbestände derselbe ist, ist von der konkret schwersten Straftat auszugehen. Dabei handelt es sich um den schwersten Fall der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB (vgl. unten E. 2.4.4). Entsprechend ist gestützt darauf die Einsatzstrafe festzusetzen und anschliessend um die weiteren Pornografiehandlungen und die mit Strafbefehl vom 18. Januar 2019 geahndete Nötigung angemessen zu erhöhen.