Nach dem Gesagten ist für die einzelnen Pornografiehandlungen bei einer Einzelbetrachtung je eine Geldstrafe zu verhängen, welche in Folge Gleichartigkeit der Strafarten als Zusatzstrafe vom Strafbefehl vom 18. Januar 2019 auszusprechen ist (vgl. Art. 49 Abs. 2 StGB).