Handlungseinheit vorliegt, ist für jede Einzeltat eine dem konkreten Verschulden angemessene Einzelstrafe festzusetzen, wobei der Mehrfachbegehung einerseits und dem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang der einzelnen Tathandlungen andererseits allein im Rahmen der Asperation und nicht bei der Verschuldensfestsetzung der Einzelstrafen Rechnung zu tragen ist. Nachdem sich nicht mehr feststellen lässt, wie oft der Beschuldigte wie viele Bilddateien quasi uno actu im Sinne einer tatsächlichen Handlungseinheit gesucht, konsumiert und gespeichert hat, ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass es sich maximal um eine jeweils geringe Anzahl Bilddateien gehandelt hat.