Hinsichtlich des Tatbestands der Pornografie fällt sowohl eine Freiheits- als auch eine Geldstrafe in Betracht. Es handelt sich beim Strafbefehl vom 18. Januar 2019, zu welchem eine Zusatzstrafe auszufällen ist, um die erste Verurteilung des Beschuldigten (vgl. eingeholter Strafregisterauszug), weshalb grundsätzlich von einer günstigen Prognose hinsichtlich seiner Legalbewährung auszugehen ist. Darüber hinaus legen – ex ante betrachtet – weder die begangenen Straftaten an sich (vgl. dazu nachfolgend), noch anderweitige Umstände den Schluss nahe, dass der Beschuldigte sich von einer (bedingten) Geldstrafe, wie sie im Bereich der -7-