2.4. Phase 1: August 2017 bis 18. Januar 2019 (Zusatzstrafe) 2.4.1. Der Beschuldigte hat sich im Zeitraum von August 2017 bis 18. Januar 2019 der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB, der Nötigung gemäss Art. 181 StGB sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 WG schuldig gemacht und ist dafür angemessen zu bestrafen. Wie vorstehend bereits ausgeführt, wurden die Nötigung sowie die Widerhandlung gegen das Waffengesetz mit Strafbefehl vom 18. Januar 2019 bereits rechtskräftig abgeurteilt und mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.00 sowie einer Busse von Fr. 500.00 geahndet.