Vielmehr ist dies allein der besseren Lesbarkeit sowie Nachvollziehbarkeit des Urteils geschuldet. Im Ergebnis hat die Strafzumessung demnach – was auch nach Rückweisung durch das Bundesgericht unbestritten geblieben ist – in drei Phasen zu erfolgen, nämlich von August 2017 bis zum Erlass des ersten Strafbefehls am 18. Januar 2019, vom Erlass des ersten Strafbefehls bis zum zweiten Strafbefehl am 1. November 2019 und schliesslich vom Erlass des zweiten Strafbefehls bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils am 17. November 2021.