Wie bei der Festsetzung der Einzelstrafen zu zeigen sein wird, erachtet das Obergericht für sämtliche der vorstehend genannten Straftatbestände, für welche alternativ eine Geld- oder Freiheitsstrafe in Betracht kommt, die Geldstrafe als angemessene Sanktion, mit dem Ergebnis, dass hinsichtlich der vorgenannten Strafbefehle jeweils eine Zusatzstrafe auszufällen sein wird. Entgegen der Oberstaatsanwaltschaft (vgl. Beschwerde ans Bundesgericht S. 8) ist mit diesem Aufbau keine unzulässige Vorwegnahme der Strafart verbunden. Vielmehr ist dies allein der besseren Lesbarkeit sowie Nachvollziehbarkeit des Urteils geschuldet.