Da dieses Prinzip jedoch nur innerhalb der gleichen Strafart zur Anwendung gelangt (vgl. BGE 142 IV 265), setzt die Ausfällung einer Zusatzstrafe in Fällen wie dem vorliegenden, wo ein Straftatbestand alternativ mehrere Sanktionen vorsieht, die Wahl der Strafart voraus. Wie bei der Festsetzung der Einzelstrafen zu zeigen sein wird, erachtet das Obergericht für sämtliche der vorstehend genannten Straftatbestände, für welche alternativ eine Geld- oder Freiheitsstrafe in Betracht kommt, die Geldstrafe als angemessene Sanktion, mit dem Ergebnis, dass hinsichtlich der vorgenannten Strafbefehle jeweils eine Zusatzstrafe auszufällen sein wird.