Geldstrafen und Bussen verurteilt worden ist. Da sich die vorliegend zu beurteilenden Delikte sowohl vor, zwischen als auch nach diesen Verurteilungen ereignet haben, stellt sich die Frage nach der Ausfällung einer oder zweier Zusatzstrafen infolge retrospektiver Konkurrenz (vgl. Art. 49 Abs. 2 StGB). Da dieses Prinzip jedoch nur innerhalb der gleichen Strafart zur Anwendung gelangt (vgl. BGE 142 IV 265), setzt die Ausfällung einer Zusatzstrafe in Fällen wie dem vorliegenden, wo ein Straftatbestand alternativ mehrere Sanktionen vorsieht, die Wahl der Strafart voraus.