2.3. Vorliegend ist hinsichtlich der im Einzelnen vorzunehmenden Strafzumessung zudem zu beachten, dass der Beschuldigte innerhalb des Zeitraums, in welchem er die zu beurteilenden Delikte begangen hat (d.h. von August 2017 bis zum 25. August 2020) wegen Nötigung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz einerseits (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 18. Januar 2019), sowie wegen Betrugs und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 1. November 2019) andererseits jeweils zu -6-