Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Die Geldstrafe hat daher bei Einzelstrafen bis zu sechs Monaten bzw. 180 Tagesssätzen den Vorrang; Freiheitsstrafen bleiben subsidiär (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_104/2023 vom 12. April 2024 E. 3.3.2 mit zahlreichen Hinweisen).