47 StGB eine Strafe von maximal sechs Monaten bzw. 180 Tagessätzen angemessen erscheint. Bei solchen Einzelstrafen richtet sich die Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters nach der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf den Täter und auf sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft.