Für diese vom Beschuldigten begangenen Straftaten steht jeweils alternativ eine Geld- oder Freiheitsstrafe als Sanktion zur Verfügung, wobei eine Geldstrafe aufgrund der gesetzlichen Obergrenze der Geldstrafe von 180 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB) nur dann infrage kommt, wenn bei einer konkreten Betrachtung der jeweiligen Straftat aufgrund der Schwere des Einzeltatverschuldens gemäss Art. 47 StGB eine Strafe von maximal sechs Monaten bzw. 180 Tagessätzen angemessen erscheint.