Der Schuldpunkt hat somit Bestand und ist in das neue Urteil des Obergerichts zu übernehmen. Gleiches gilt für die für die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG ausgefällte Busse von Fr. 500.00, weshalb darauf nachfolgend nicht zurückzukommen sein wird. Das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht beschränkt sich vorliegend somit auf die Strafzumessung hinsichtlich der mit Geld- oder Freiheitsstrafe bedrohten Delikte.