1.2. Die vom Obergericht mit Urteil vom 6. Dezember 2022 ausgefällten Schuldsprüche wegen mehrfacher Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB, mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG) gemäss Art. 12 NISSG sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG aufgrund eines Springmessers wurden nicht mit Beschwerde ans Bundesgericht angefochten. Der Schuldpunkt hat somit Bestand und ist in das neue Urteil des Obergerichts zu übernehmen.