Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Unter den Voraussetzungen von Art. 406 StPO kann das Verfahren schriftlich geführt werden. Insbesondere, wenn nur noch die rechtliche Würdigung zur Diskussion steht, muss das Obergericht keine neue mündliche Berufungsverhandlung durchführen und es darf, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, auch keine neue Beweiswürdigung vornehmen (zur Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 6B_942/2022 vom 13. Mai 2024 E. 2.4.1 f.).