Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen. Es ist ein neues, thematisch auf die im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren gutgeheissenen Rügen beschränktes, Berufungsverfahren durchzuführen. Dabei ist es dem Obergericht und den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, wegen der Bindungswirkung verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen -4-