3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Stellungnahme vom 29. Mai 2024, der Beschuldigte sei in Abänderung des Urteils des Obergerichts vom 6. Dezember 2022 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren sowie einer Busse von Fr. 500.00, ersatzweise 5 Tagen Freiheitsstrafe, zu verurteilen. Darüber hinaus sei der Anteil, welcher auf das Tätigkeitsverbot entfalle, auf 7 Monate zu bemessen. 3.4. Am 2. Juli 2024 reichte der Beschuldigte eine weitere Stellungnahme sowie einen Therapiebericht bzw. Therapiebestätigungen ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: