nachgekommen bzw. erweise sich diese als widersprüchlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_104/2023 vom 12. April 2014 E. 3.4.1). Gestützt darauf hob es das obergerichtliche Urteil auf und wies die Sache zur Neubeurteilung der Strafzumessung an das Obergericht zurück. 3.2. Der Beschuldigte beantragte mit Stellungnahme vom 28. Mai 2024, es sei das Urteil des Obergerichts vom 6. Dezember 2022 zu bestätigen und reichte diverse Unterlagen zu seinen persönlichen Verhältnissen ein.