3. 3.1. Gegen dieses Urteil des Obergerichts vom 6. Dezember 2022 gelangte die Oberstaatsanwaltschaft mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht und beantragte sinngemäss, der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafen, der Entscheid deshalb aufzuheben und zur Neubeurteilung ans Obergericht zurückzuweisen. Das Bundesgericht hat die gegen den vorgenannten Obergerichtsentscheid gerichtete Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft mit Urteil 6B_104/2023 vom 12. April 2024 gutgeheissen, mit der Begründung, das Obergericht sei seiner Begründungspflicht hinsichtlich der Wahl der Strafart nicht hinreichend -3-