2. Gegen das erstinstanzliche Urteil erhob der Beschuldigte Berufung ans Obergericht, welches das Urteil des Bezirksgerichts Aarau mit Urteil vom 6. Dezember 2022 im Schuldspruch bestätigte, ihn jedoch anstatt mit einer bedingten Freiheitsstrafe – als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 18. Januar 2019 – zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.00, als teilweise Zusatzstrafe zu einem weiteren Strafbefehl derselben Staatsanwaltschaft vom 1. November 2019 – zu einer unbedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 30.00 sowie als Gesamtstrafe mit der Widerrufsstrafe zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.00 verurteilte.