Dem Beschuldigten wurden eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie eine Busse von Fr. 500.00 auferlegt. Ferner widerrief es den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 18. Januar 2019 bedingt gewährte Vollzug einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen und auferlegte ihm ein lebenslanges Tätigkeitsverbot für jede berufliche oder organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, wobei es den Anteil der Strafe, die das Tätigkeitsverbot nach sich zieht, auf 7 Monate festlegte.