Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2024.77 (ST.2021.166; StA.2020.5663) Urteil vom 4. September 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Albert Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1999, von Bischofszell und Hohentannen, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt David Grimm, […] Gegenstand Pornografie usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Am 17. November 2021 sprach das Bezirksgericht Aarau den Beschuldigten von verschiedenen Tatvorwürfen frei, während es ihn der mehrfachen Pornografie (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen), der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz, der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig sprach. Dem Beschuldigten wurden eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie eine Busse von Fr. 500.00 auferlegt. Ferner widerrief es den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 18. Januar 2019 bedingt gewährte Vollzug einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen und auferlegte ihm ein lebenslanges Tätigkeitsverbot für jede berufliche oder organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, wobei es den Anteil der Strafe, die das Tätigkeitsverbot nach sich zieht, auf 7 Monate festlegte. 2. Gegen das erstinstanzliche Urteil erhob der Beschuldigte Berufung ans Obergericht, welches das Urteil des Bezirksgerichts Aarau mit Urteil vom 6. Dezember 2022 im Schuldspruch bestätigte, ihn jedoch anstatt mit einer bedingten Freiheitsstrafe – als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 18. Januar 2019 – zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.00, als teilweise Zusatzstrafe zu einem weiteren Strafbefehl derselben Staatsanwaltschaft vom 1. November 2019 – zu einer unbedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 30.00 sowie als Gesamtstrafe mit der Widerrufsstrafe zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.00 verurteilte. Darüber hinaus bestätigte das Obergericht den erstinstanzlich angeordneten Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 18. Januar 2019 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe sowie das Tätigkeitsverbot. 3. 3.1. Gegen dieses Urteil des Obergerichts vom 6. Dezember 2022 gelangte die Oberstaatsanwaltschaft mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht und beantragte sinngemäss, der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafen, der Entscheid deshalb aufzuheben und zur Neubeurteilung ans Obergericht zurückzuweisen. Das Bundesgericht hat die gegen den vorgenannten Obergerichtsentscheid gerichtete Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft mit Urteil 6B_104/2023 vom 12. April 2024 gutgeheissen, mit der Begründung, das Obergericht sei seiner Begründungspflicht hinsichtlich der Wahl der Strafart nicht hinreichend -3- nachgekommen bzw. erweise sich diese als widersprüchlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_104/2023 vom 12. April 2014 E. 3.4.1). Gestützt darauf hob es das obergerichtliche Urteil auf und wies die Sache zur Neubeurteilung der Strafzumessung an das Obergericht zurück. 3.2. Der Beschuldigte beantragte mit Stellungnahme vom 28. Mai 2024, es sei das Urteil des Obergerichts vom 6. Dezember 2022 zu bestätigen und reichte diverse Unterlagen zu seinen persönlichen Verhältnissen ein. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Stellungnahme vom 29. Mai 2024, der Beschuldigte sei in Abänderung des Urteils des Obergerichts vom 6. Dezember 2022 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren sowie einer Busse von Fr. 500.00, ersatzweise 5 Tagen Freiheitsstrafe, zu verurteilen. Darüber hinaus sei der Anteil, welcher auf das Tätigkeitsverbot entfalle, auf 7 Monate zu bemessen. 3.4. Am 2. Juli 2024 reichte der Beschuldigte eine weitere Stellungnahme sowie einen Therapiebericht bzw. Therapiebestätigungen ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassiert hat. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung des Obergerichts ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen. Es ist ein neues, thematisch auf die im bundesgerichtlichen Beschwerde- verfahren gutgeheissenen Rügen beschränktes, Berufungsverfahren durchzuführen. Dabei ist es dem Obergericht und den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, wegen der Bindungswirkung verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen -4- Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Unter den Voraussetzungen von Art. 406 StPO kann das Verfahren schriftlich geführt werden. Insbesondere, wenn nur noch die rechtliche Würdigung zur Diskussion steht, muss das Obergericht keine neue mündliche Berufungs- verhandlung durchführen und es darf, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, auch keine neue Beweiswürdigung vornehmen (zur Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 6B_942/2022 vom 13. Mai 2024 E. 2.4.1 f.). 1.2. Die vom Obergericht mit Urteil vom 6. Dezember 2022 ausgefällten Schuldsprüche wegen mehrfacher Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB, mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG) gemäss Art. 12 NISSG sowie Wider- handlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG aufgrund eines Springmessers wurden nicht mit Beschwerde ans Bundesgericht angefochten. Der Schuldpunkt hat somit Bestand und ist in das neue Urteil des Obergerichts zu übernehmen. Gleiches gilt für die für die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG ausgefällte Busse von Fr. 500.00, weshalb darauf nachfolgend nicht zurückzukommen sein wird. Das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht beschränkt sich vorliegend somit auf die Strafzumessung hinsichtlich der mit Geld- oder Freiheitsstrafe bedrohten Delikte. Konkret hat das Obergericht die Strafart neu zu bestimmen und diese dabei ausführlicher sowie nachvollziehbarer, unter Einbezug der Auswirkungen der Strafe auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie mit der Wirksamkeit der Strafe unter dem Gesichtspunkt der Prävention, zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_104/2023 vom 12. April 2024 3.4). Die Parteien haben nach Rückweisung durch das Bundesgericht Stellung- nahmen eingereicht und Anträge gestellt. Nachdem die Anwesenheit der Parteien hinsichtlich der vom Obergericht neu zu entscheidenden Punkte nicht erforderlich erscheint und keine der Parteien die Durchführung einer weiteren mündlichen Berufungsverhandlung beantragt hat, ist das Verfahren schriftlich zu führen. -5- 2. 2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 2.2. Die Beschaffung oder der Besitz von verbotener Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen zwecks Eigenkonsums gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB sowie die Wider- handlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Schutz vor Gesundheitsgefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall gemäss Art. 12 NISSG sieht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vor. Für diese vom Beschuldigten begangenen Straftaten steht jeweils alternativ eine Geld- oder Freiheitsstrafe als Sanktion zur Verfügung, wobei eine Geldstrafe aufgrund der gesetzlichen Obergrenze der Geldstrafe von 180 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB) nur dann infrage kommt, wenn bei einer konkreten Betrachtung der jeweiligen Straftat aufgrund der Schwere des Einzeltatverschuldens gemäss Art. 47 StGB eine Strafe von maximal sechs Monaten bzw. 180 Tagessätzen angemessen erscheint. Bei solchen Einzelstrafen richtet sich die Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters nach der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf den Täter und auf sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Die Geldstrafe hat daher bei Einzelstrafen bis zu sechs Monaten bzw. 180 Tagesssätzen den Vorrang; Freiheitsstrafen bleiben subsidiär (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_104/2023 vom 12. April 2024 E. 3.3.2 mit zahlreichen Hinweisen). 2.3. Vorliegend ist hinsichtlich der im Einzelnen vorzunehmenden Strafzumessung zudem zu beachten, dass der Beschuldigte innerhalb des Zeitraums, in welchem er die zu beurteilenden Delikte begangen hat (d.h. von August 2017 bis zum 25. August 2020) wegen Nötigung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz einerseits (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 18. Januar 2019), sowie wegen Betrugs und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 1. November 2019) andererseits jeweils zu -6- Geldstrafen und Bussen verurteilt worden ist. Da sich die vorliegend zu beurteilenden Delikte sowohl vor, zwischen als auch nach diesen Verurteilungen ereignet haben, stellt sich die Frage nach der Ausfällung einer oder zweier Zusatzstrafen infolge retrospektiver Konkurrenz (vgl. Art. 49 Abs. 2 StGB). Da dieses Prinzip jedoch nur innerhalb der gleichen Strafart zur Anwendung gelangt (vgl. BGE 142 IV 265), setzt die Ausfällung einer Zusatzstrafe in Fällen wie dem vorliegenden, wo ein Straftatbestand alternativ mehrere Sanktionen vorsieht, die Wahl der Strafart voraus. Wie bei der Festsetzung der Einzelstrafen zu zeigen sein wird, erachtet das Obergericht für sämtliche der vorstehend genannten Straftatbestände, für welche alternativ eine Geld- oder Freiheitsstrafe in Betracht kommt, die Geldstrafe als angemessene Sanktion, mit dem Ergebnis, dass hinsichtlich der vorgenannten Strafbefehle jeweils eine Zusatzstrafe auszufällen sein wird. Entgegen der Oberstaatsanwaltschaft (vgl. Beschwerde ans Bundesgericht S. 8) ist mit diesem Aufbau keine unzulässige Vorweg- nahme der Strafart verbunden. Vielmehr ist dies allein der besseren Lesbarkeit sowie Nachvollziehbarkeit des Urteils geschuldet. Im Ergebnis hat die Strafzumessung demnach – was auch nach Rückweisung durch das Bundesgericht unbestritten geblieben ist – in drei Phasen zu erfolgen, nämlich von August 2017 bis zum Erlass des ersten Strafbefehls am 18. Januar 2019, vom Erlass des ersten Strafbefehls bis zum zweiten Strafbefehl am 1. November 2019 und schliesslich vom Erlass des zweiten Strafbefehls bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils am 17. November 2021. 2.4. Phase 1: August 2017 bis 18. Januar 2019 (Zusatzstrafe) 2.4.1. Der Beschuldigte hat sich im Zeitraum von August 2017 bis 18. Januar 2019 der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB, der Nötigung gemäss Art. 181 StGB sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 WG schuldig gemacht und ist dafür angemessen zu bestrafen. Wie vorstehend bereits ausgeführt, wurden die Nötigung sowie die Widerhandlung gegen das Waffengesetz mit Strafbefehl vom 18. Januar 2019 bereits rechtskräftig abgeurteilt und mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.00 sowie einer Busse von Fr. 500.00 geahndet. Hinsichtlich des Tatbestands der Pornografie fällt sowohl eine Freiheits- als auch eine Geldstrafe in Betracht. Es handelt sich beim Strafbefehl vom 18. Januar 2019, zu welchem eine Zusatzstrafe auszufällen ist, um die erste Verurteilung des Beschuldigten (vgl. eingeholter Strafregister- auszug), weshalb grundsätzlich von einer günstigen Prognose hinsichtlich seiner Legalbewährung auszugehen ist. Darüber hinaus legen – ex ante betrachtet – weder die begangenen Straftaten an sich (vgl. dazu nachfolgend), noch anderweitige Umstände den Schluss nahe, dass der Beschuldigte sich von einer (bedingten) Geldstrafe, wie sie im Bereich der -7- leichten und mittleren Kriminalität für einen Ersttäter in der Regel auszufällen ist (vgl. dazu BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; Art. 42 Abs. 1 StGB), nicht würde beeindrucken lassen. Beim Tatbestand der Pornografie handelt es sich, auch wenn die einzelnen Tathandlungen über einen längeren Zeitraum wiederholt begangen worden sind, nicht um ein Kollektivdelikt, das verschuldensmässig sämtliche Bilddateien umfassen würde. Aufgrund der schieren Anzahl von mehr als 1'000 kinderpornografischer Bilddateien (vgl. dazu nachfolgend) ist zwar davon auszugehen, dass der Beschuldigte jeweils mehrere Bilddateien auf einmal gesucht, konsumiert und gespeichert hat, weshalb hinsichtlich der zeitlich sehr eng verknüpften Tathandlungen, die auf demselben Tatentschluss gefusst haben, von einer tatsächlichen Handlungseinheit, die alle davon betroffenen Bilddateien umfasst, auszugehen ist. Insoweit die einzelnen Tathandlungen jedoch nach einem Unterbruch oder zu verschiedenen Zeitpunkten stattgefunden haben und jeweils einen neuen Tatentschluss erfordert haben, mithin keine tatsächliche oder rechtliche Handlungseinheit vorliegt, ist für jede Einzeltat eine dem konkreten Verschulden angemessene Einzelstrafe festzusetzen, wobei der Mehrfachbegehung einerseits und dem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang der einzelnen Tathandlungen andererseits allein im Rahmen der Asperation und nicht bei der Verschuldensfestsetzung der Einzelstrafen Rechnung zu tragen ist. Nachdem sich nicht mehr feststellen lässt, wie oft der Beschuldigte wie viele Bilddateien quasi uno actu im Sinne einer tatsächlichen Handlungseinheit gesucht, konsumiert und gespeichert hat, ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass es sich maximal um eine jeweils geringe Anzahl Bilddateien gehandelt hat. Nach dem Gesagten ist für die einzelnen Pornografiehandlungen bei einer Einzelbetrachtung je eine Geldstrafe zu verhängen, welche in Folge Gleichartigkeit der Strafarten als Zusatzstrafe vom Strafbefehl vom 18. Januar 2019 auszusprechen ist (vgl. Art. 49 Abs. 2 StGB). 2.4.2. Ausgangspunkt für die konkrete Bemessung der Zusatzstrafe bildet die schwerste Straftat. Da der abstrakte Strafrahmen dieser drei Tatbestände derselbe ist, ist von der konkret schwersten Straftat auszugehen. Dabei handelt es sich um den schwersten Fall der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB (vgl. unten E. 2.4.4). Entsprechend ist gestützt darauf die Einsatzstrafe festzusetzen und anschliessend um die weiteren Pornografiehandlungen und die mit Strafbefehl vom 18. Januar 2019 geahndete Nötigung angemessen zu erhöhen. Von der (gedanklich) gebildeten (hypothetischen) Gesamtstrafe sind schliesslich die im Strafbefehl rechtskräftig ausgefällten 90 Tagessätze abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). -8- 2.4.3. Wie bereits in E. 6.4.2 des Urteils des Obergerichts vom 6. Dezember 2022 ausgeführt, fallen die begangenen Pornografiehandlungen teilweise in einen Zeitraum, in welchem noch das alte Sanktionenrecht in Kraft war. Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB ist grundsätzlich jenes Gesetz anwendbar, das im Zeitpunkt der Verübung der Tat anwendbar ist, es sei denn, das neue Recht sei das mildere (sog. lex mitior). Mit der Revision des Sanktionenrechts per 1. Januar 2018 wurde die Geldstrafe gemäss Art. 34 StGB auf 180 Tagessätze beschränkt, während Art. 34 StGB in der bis Ende 2017 geltenden Fassung Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen zuliess. Diese Rechtsänderung kann sich sowohl zum Vorteil als auch zum Nachteil eines Verurteilten auswirken. In Konstellationen wie der vorliegenden, in welcher der Beschuldigte mehrere Straftatbestände erfüllt, für die verschuldensbedingt je eine Geldstrafe von weniger als 180 Tagessätzen auszufällen wäre, erweist sich das neuere Recht als milder, weil es in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 StGB die auf dem Wege der Asperation zu bestimmende Sanktion auf insgesamt 180 Tagessätze beschränkt, während nach altem Recht bis zu 360 Tagessätze möglich gewesen wären. 2.4.4. Die Einsatzstrafe ist ausgehend vom konkret schwersten Fall der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB festzulegen. Der Tatbestand der Pornografie nach Art. 197 StGB schützt – insoweit es wie vorliegend um Pornografie geht, die tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben – im Wesentlichen die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern und Jugendlichen. Daneben dient die Bestimmung auch dem Schutz der Erwachsenen. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass sich die im Gesetz genannte verbotene Pornografie auf den Verbraucher korrumpierend auswirken kann, mithin geeignet ist, beim Betrachter u.a. die Bereitschaft zu erhöhen, das Geschehen selbst nachzuahmen. In diesem Sinne weckt der Konsum kinderpornographischer Erzeugnisse die Nachfrage für die Herstellung solcher Produkte und schafft den finanziellen Anreiz zur Begehung von Straftaten. Insofern trägt er mittelbar zum sexuellen Missbrauch von in solchen Machwerken zur Schau gestellten Kindern bei. Die Bestimmung von Art. 197 StGB will daher insbesondere auch die potenziellen «Darsteller» harter Pornografie vor sexueller Ausbeutung, Gewalt und erniedrigender bzw. menschen- unwürdiger Behandlung bewahren. Auch insoweit geht es letzten Endes in jedem Fall um eine aus dem Konsum harter Pornografie resultierende abstrakte Rechtsgutsgefährdung (BGE 131 IV 16 E. 1.2). Was die konkrete Anzahl und den Inhalt des konsumierten Bildmaterials für den vorliegend relevanten Zeitraum betrifft, ist zunächst vorwegzunehmen, dass das auf den beschlagnahmten Datenträgern sichergestellte -9- Bildmaterial frühestens vom 16. Januar 2020 datiert und sich der Schuldspruch einzig auf das Geständnis des Beschuldigten stützt. Entsprechend kann an dieser Stelle nicht exakt beurteilt werden, wie viele und was für Dateien er im vorliegend relevanten Zeitraum konkret konsumiert hat. Wie bereits im Urteil des Obergerichts vom 6. Dezember 2022 ausgeführt, ist jedoch davon auszugehen, dass es sich um inhaltlich gleiche oder vergleichbare Bilddateien in ähnlicher Anzahl wie die sichergestellten Bilddateien gehandelt hat. Unter den mehreren Hundert sichergestellten Bilddateien fanden sich sowohl vergleichsweise milde Formen wie etwa solche ohne sichtbare Vornahme sexueller Handlungen, bis hin zu schweren Formen verbotener Pornografie. Zu Letzteren gehörte namentlich die Abbildung eines sehr kindlich anmutenden Mädchens, wie es von einem erwachsenen Mann anal penetriert wird. Ausgehend von der Intensität der sexuellen Handlungen bzw. der damit einhergehenden Gefährdung bzw. Verletzung des geschützten Rechtsguts ist deshalb für die Festlegung der Einsatzstrafe auf eine solch schwerwiegende Darstellung – begangen in tatsächlicher Handlungseinheit mit weiteren vergleichbaren Bilddateien (vgl. oben) – abzustellen. Dabei handelt es sich innerhalb des weiten Spektrums denkbarer Darstellungen um eine schwere Form verbotener Pornografie. Entsprechend schwer wiegt damit das damit einhergehende Tatverschulden. Was die Art und Weise der Tatbegehung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten angeht, ist er hinsichtlich der einzelnen Tathandlungen nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Der Beschuldigte hat im Darknet jeweils unter Verwendung einer falschen IP-Adresse gezielt nach einschlägigem Bildmaterial gesucht, konsumiert und für den späteren Eigenkonsum gespeichert. Entgegen dem Vorbringen der Oberstaatsanwaltschaft ist ein über das Beschaffen und den Konsum hinausgehendes Verhalten des Beschuldigten weder angeklagt, noch bestehen Hinweise dafür, dass er die für den Eigenkonsum gespeicherten Bilddateien – etwa unter Verwendung von Filesharing- Programmen – Dritten zugänglich gemacht oder dass er selbst einschlägiges Bildmaterial produziert hätte (vgl. act. 238 ff., Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft ans Bundesgericht S. 10). Der Beschuldigte hat in subjektiver Hinsicht primär aus egoistischen Motiven, nämlich der Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse gehandelt. Dieser Umstand ist jedoch jedem Sexualdelikt immanent und entsprechend nicht verschuldenserhöhend zu gewichten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6P.194/2001 vom 3. Dezember 2002 E. 7.4.2 und 7B_229/2022 vom 29. November 2023 E. 2.4.1). Verschuldenserhöhend wirkt sich indessen das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit aus, über welches der Beschuldigte - 10 - im Zeitpunkt der Tatbegehung verfügte. Zwar leidet er nebst anderen psychischen Störungen und Suchtmittelabhängigkeiten an Pädophilie. Es erfordert daher eine gewisse Resistenz seitens des Beschuldigten, sein Konsumverhalten unter Kontrolle zu halten. Indessen ist sich der Beschuldigte dieser Problematik bewusst und hat sich im Juli 2020 in psychotherapeutische Behandlung begeben (UA act. 52 und 143). Von einer verminderten Schuldfähigkeit ist nicht auszugehen (GA act. 280). Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, von der Beschaffung und dem Konsum kinderpornografischer Bilddateien abzusehen, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (BGE 117 IV 112 E.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). In einer Gesamtabwägung der vorstehenden Tatumstände ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der vom Tatbestand der Pornografie erfassten strafbaren Handlungen und der bei Annahme einer tatsächlichen Handlungseinheit betroffener Anzahl Bilddateien von einem mittelschweren Tatverschulden und in Relation zum Strafrahmen dafür angemessenen Einzelstrafe von 150 Tagessätzen auszugehen. 2.4.5. Die so bestimmte Einsatzstrafe ist nun um die weiteren Pornografiehandlungen sowie um den Tatbestand der Nötigung angemessen zu erhöhen. Der Beschuldigte hat zusammengefasst über einen Zeitraum von beinahe 1 ½ Jahren Bilddateien mit verbotenen kinderpornografischen Darstellungen im Darknet aktiv gesucht, konsumiert und für den späteren Konsum gespeichert. Wie bereits ausgeführt (vgl. oben), lässt sich die konkrete Anzahl der auf einmal gesuchten, konsumierten und gespeicherten Bilddateien nicht exakt bestimmen, da für den fraglichen Zeitraum keine Bilddateien sichergestellt werden konnten. Ausgehend von der im Urteil vom 6. Dezember 2022 vorgenommenen und vom Bundesgericht nicht beanstandeten Hochrechnung des sichergestellten Materials ist für den hier relevanten Zeitraum von mehr als 1'000 Bilddateien auszugehen (vgl. Urteil des Obergerichts SST.2022.93 vom 6. Dezember 2022 E. 6.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_104/2023 vom 12. April 2024 E. 2.2). In qualitativer Hinsicht ist wie bereits ausgeführt aufgrund des sichergestellten Materials davon auszugehen, dass das vom Beschuldigten konsumierte Bildmaterial ein breites Spektrum verbotener Inhalte umfasst. Angesichts des konkreten Inhalts der Dateien, der diesen innewohnenden sexuellen Ausbeutung und dem damit einhergehenden Schädigungs- potenzial der betroffenen Kinder ist unter dem Gesichtspunkt des Ausmasses der Gefährdung des geschützten Rechtsguts je nach Abbildung und der bei Annahme einer tatsächlichen Handlungseinheit - 11 - betroffenen Anzahl Bilddateien von einem noch leichten bis mittelschweren Tatverschulden und dafür je angemessenen Einzelstrafen zwischen 15 bis 150 Tagessätzen auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist dabei zu berücksichtigen, dass die einzelnen Konsumhandlungen sowohl zeitlich als auch sachlich in einem engen Zusammenhang mit der Straftat stehen, für welche die Einsatzstrafe festgelegt wurde (vgl. oben). Entsprechend geringer fällt der im Rahmen der Asperation zu berücksichtigende Gesamtschuldbetrag aus. Dennoch wäre unter Berücksichtigung der Vielzahl der begangenen Pornografiehandlungen und der davon betroffenen Bilddateien eine Asperation auf deutlich mehr als 180 Tagessätze vorzunehmen. Das Gericht ist jedoch an das Höchstmass jeder Strafart gebunden. Es kann eine Geldstrafe mithin nicht in eine Freiheitsstrafe umwandeln, weil die Höhe der ersten zusammen mit einer weiteren, für eine gleichzeitig zu beurteilende Tat auszusprechenden hypothetischen Geldstrafe das in Art. 34 Abs. 1 StGB festgesetzte Strafmass überschreitet (BGE 144 IV 313). Dies führt im Ergebnis dazu, dass es bei einer hypothetischen Gesamtstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe bleibt. Dass dabei ein Teil der Pornografiehandlungen sowie die Tatbestände der Widerhandlung gegen das Waffengesetz und der Nötigung nicht mehr berücksichtigt werden können, erweist sich zwar als unbillig, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts jedoch hinzunehmen (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.5.4). 2.4.6. Hinsichtlich der Täterkomponente kann im Wesentlichen auf die Ausführungen in E. 6.4.3 des Urteils des Obergerichts SST.2022.93 vom 6. Dezember 2022 verwiesen werden. Ergänzend ist an dieser Stelle lediglich auszuführen, dass entgegen den Ausführungen der Oberstaats- anwaltschaft belegt ist, dass der Beschuldigte seit Dezember 2022 wegen seiner pädosexuellen Neigungen in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung ist und seither 28 Sitzungen wahrgenommen hat (vgl. den mit Eingabe vom 2. Juli 2024 eingereichten Therapiebericht). Sodann ist unbeachtlich, in welchem Setting sich der Beschuldigte befand, als er sich hinsichtlich seiner pädophilen Neigungen seiner Therapeutin anvertraute, welche daraufhin Meldung an die Staatsanwaltschaft erstattete (vgl. act. 188). Wesentlich ist einzig, dass er es aus eigenem Antrieb sowie mit dem Willen tat, diese in den Griff zu bekommen, was unbestritten ist. Entsprechend sind diese Umstände strafmindernd zu berücksichtigen und die hypothetische Gesamtstrafe von 180 Tagessätzen aufgrund der insgesamt positiv zu wertenden Täterkomponente um 60 auf insgesamt 120 Tagessätze herabzusetzen. - 12 - 2.4.7. Gestützt auf das Vorstehende ist der Beschuldigte für die bis zum 18. Januar 2019 begangenen Delikte mit einer (hypothetischen) Gesamtstrafe von 120 Tagessätzen zu bestrafen. Abzüglich der mit Strafbefehl vom 18. Januar 2019 ausgefällten, rechtskräftigen Grundstrafe von 90 Tagessätzen beträgt die auszufällende Zusatzstrafe somit 30 Tagessätze. 2.4.8. Hinsichtlich der Tagessatzhöhe haben sich die Lebensumstände des Beschuldigten seit dem obergerichtlichen Urteil insoweit verändert, als dass er nicht mehr erwerbstätig ist und lediglich noch über die Sozialbeiträge (IV-Rente sowie Ergänzungsleistungen) verfügt. Entsprechend ist von einem monatlichen Nettoeinkommen (ohne Ergänzungsleistungen) in Höhe von Fr. 1'633.00 auszugehen. Darüber hinaus verfügt der Beschuldigte über ein Vermögen in Höhe von rund Fr. 9'000.00 (vgl. Eingabe vom 28. Mai 2024 Rz. 18). Da der Beschuldigte augenscheinlich nahe am Existenzminimum lebt, ist für die Berechnung der Tagessatzhöhe rechtsprechungsgemäss ein Abzug von 50 % vorzunehmen (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Da vorliegend hinsichtlich der hypothetischen Gesamtstrafe eine hohe Anzahl Tagessätze ausge- sprochen wird, ist eine Reduktion um weitere 10 bis 30 % angebracht (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Somit ist der Tagessatz auf das Minimum von Fr. 10.00 festzusetzen (BGE 135 IV 180). 2.4.9. Dem Beschuldigten wurde gemäss Strafbefehl vom 18. Januar 2019 für die Geldstrafe der bedingte Vollzug gewährt. Da der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt als nicht vorbestraft gilt, ist ihm auch für die Zusatzstrafe der bedingte Strafvollzug zu gewähren (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Probezeit ist auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 2.4.10. Zusammenfassend ist der Beschuldigte für die von ihm im Zeitraum vom August 2017 bis zum 18. Januar 2019 verübten Delikte mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 300.00, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 18. Januar 2019, zu bestrafen. - 13 - 2.5. Phase 2: 19. Januar 2019 bis 1. November 2019 (Zusatzstrafe) 2.5.1. Hinsichtlich des Zeitraums vom 19. Januar 2019 bis 1. November 2019 ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 1. November 2019 wegen Betrugs sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 200.00 verurteilt. Zuvor hat er sich ausserdem der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. Was die Strafart betrifft, ist für den hier massgeblichen Zeitraum zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte innerhalb der mit Strafbefehl vom 18. Januar 2019 angesetzten Probezeit erneut sowie hinsichtlich der Widerhandlung gegen das Waffengesetz einschlägig straffällig geworden ist, was Zweifel an seinem künftigen Wohlverhalten weckt. Angesichts der Tatsache, dass es sich bei den Widerhandlungen gegen das Waffengesetz nicht um schwere Straftaten handelt und er hinsichtlich des Tatbestands der Pornografie – auch wenn die Strafzumessung retrospektiv erfolgt – nicht als vorbestraft gilt, kann entgegen den Vorbringen der Oberstaatsanwaltschaft nicht geschlossen werden, der Beschuldigte liesse sich einzig durch eine Freiheitsstrafe von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abhalten. Vielmehr ist angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse, in denen sich der Beschuldigte damals wie heute befindet, davon auszugehen, dass ihn eine effektiv zu verbüssende Geldstrafe empfindlich in seiner Lebensgestaltung einschränken und entsprechend spezialpräventive Wirkung entfalten wird. Aus diesem Grund ist in Nachachtung des Subsidiaritätsprinzips allfälligen spezialpräventiven Bedenken Genüge getan, indem ein Widerruf der bedingt ausgesprochenen Vorstrafe angeordnet und für die neu zu beurteilenden Delikte eine (unbedingte) Geldstrafe ausgefällt wird. Da somit im Vergleich zum ebenfalls mit Geldstrafe geahndeten Betrug gleichartige Strafarten vorliegen, ist entsprechend wiederum eine Zusatzstrafe auszufällen. 2.5.2. 2.5.2.1. Ausgangspunkt für die Strafzumessung der mit Geldstrafe zu ahndenden Delikte bildet aufgrund des massgeblichen abstrakten Strafrahmens der rechtskräftig abgeurteilte Betrug bzw. die dafür ausgesprochene Geldstrafe von 40 Tagessätzen. Diese Einsatzstrafe ist anschliessend in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB um die ebenfalls mit Geldstrafe zu ahndenden Pornografiehandlungen sowie die Widerhandlung gegen das Waffengesetz angemessen zu erhöhen. Von der so gebildeten (hypothetischen) Gesamtstrafe ist schliesslich die rechtskräftige Grundstrafe in Abzug zu bringen, woraus die Zusatzstrafe resultiert. - 14 - 2.5.2.2. Betreffend den Tatbestand der mehrfachen Pornografie bzw. die einzelnen Pornografiehandlungen gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB ist davon auszugehen, dass sich das Tatvorgehen des Beschuldigten im vorliegend relevanten Zeitraum nicht wesentlich von jenem im vorangegangenen Zeitraum (vgl. Ziff. 2.4.3 hiervor) unterschieden hat; zumal sich der Schuldspruch wiederum in erster Linie auf das Geständnis des Beschuldigten stützt. Entsprechend kann hinsichtlich der objektiven Tatschwere im Wesentlichen auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden. In quantitativer Hinsicht ist indessen – wiederum gestützt auf eine Hochrechnung ausgehend vom dokumentierten Zeitraum vom 16. Januar 2020 bis zum 25. August 2020 – davon auszugehen, dass der Beschuldigte im vorliegend relevanten Zeitraum vom 18. Januar 2019 bis zum 1. November 2019, d.h. während gut 9 ½ Monaten rund 750 Dateien konsumiert hat. In Abhängigkeit vom konkreten Inhalt der Dateien und der bei Annahme einer tatsächlichen Handlungseinheit erfassten Anzahl Bilddateien ist gestützt darauf wiederum von einem leichten bis mittelschweren Verschulden und dafür angemessenen Einzelstrafen zwischen 15 bis 150 Tagessätzen auszugehen. Im Rahmen der Asperation wäre die Einsatzstrafe um deutlich mehr als auf 180 Tagessätze zu erhöhen, was aufgrund der gesetzlichen Strafobergrenze der Geldstrafe jedoch nicht möglich ist, weshalb es bei einer hypothetischen Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen bleibt. Nachdem die gesetzliche Obergrenze der hypothetischen Geldstrafe bereits erreicht ist, ist auch eine weitere angemessene Erhöhung aufgrund der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a StGB nicht möglich. 2.5.2.3. Die für den vorliegenden Zeitraum relevanten Täterkomponenten präsentieren sich im Vergleich zu den entsprechenden Ausführungen im obergerichtlichen Urteil vom 6. Dezember 2022 als unverändert, weshalb grundsätzlich darauf verwiesen werden kann (vgl. Urteil des Obergerichts SST.2022.93 vom 6. Dezember 2022 E. 6.5.2.4). Was das strafmindernd zu berücksichtigende Geständnis des Beschuldigten betrifft, ist sodann auf die obigen Ausführungen zur ersten Zusatzstrafe zu verweisen (vgl. Ziff. 2.4.6 hiervor). Damit sind die Täterkomponenten im Umfang von 60 Tagessätzen strafmindernd zu berücksichtigen, was eine (hypothetische) Gesamtstrafe von 120 Tagessätzen ergibt. 2.5.2.4. Zusammenfassend ist der Beschuldigte für die im Zeitraum vom 19. Januar 2019 bis zum 1. November 2019 begangenen Delikte mit einer (hypothetischen) Gesamtstrafe von 120 Tagessätzen zu bestrafen. Abzüglich der bereits rechtkräftig ausgefällten Grundstrafe von 40 Tagessätzen beträgt die Zusatzstrafe somit 80 Tagessätze. - 15 - 2.5.2.5. Hinsichtlich der Höhe des Tagessatzes kann auf die Erwägungen in Ziff. 2.4.8 verwiesen werden. Der Tagessatz ist entsprechend auf das gesetzliche Minimum von Fr. 10.00 festzusetzen, womit sich die Geldstrafe gesamthaft auf 80 Tagessätze à Fr. 10.00, d.h. Fr. 800.00, beläuft. 2.5.2.6. Wie bereits im Zusammenhang mit der Wahl der Strafart angetönt sowie im Urteil vom 6. Dezember 2022 hinlänglich dargelegt, bestehen hinsichtlich der im fraglichen Zeitraum auszusprechenden Zusatzstrafe insbesondere aufgrund der teilweise einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten erhebliche Zweifel an dessen Legalbewährung (vgl. Ziff. 2.5.1 hiervor). Diesen ist dahingehend Rechnung zu tragen, dass die als Zusatzstrafe auszusprechende Geldstrafe – wie bereits die mit Strafbefehl vom 1. November 2019 selbst ausgesprochene Geldstrafe – unbedingt auszusprechen ist. Die entsprechenden Ausführungen dazu im obergerichtlichen Entscheid vom 6. Dezember 2022 sind unbeanstandet geblieben, weshalb auf eine entsprechende Wiederholung verzichtet wird. 2.5.3. Zusammenfassend ist der Beschuldigte für sämtliche zwischen dem 19. Januar 2019 und dem 1. November 2019 verübten Delikte mit einer unbedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 800.00, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 1. November 2019, zu bestrafen. 2.6. Phase 3: 2. November 2019 bis 6. Dezember 2022 2.6.1. Im Zeitraum ab dem 2. November 2019 hat sich der Beschuldigte schliesslich der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB sowie einer Widerhandlung gemäss Art. 12 NISSG schuldig gemacht und ist dafür angemessen zu bestrafen. Für beide Delikte kommt wiederum eine Geld- oder Freiheitsstrafe in Betracht. Was den die Widerhandlung gegen das NISSG begründenden Besitz eines defekten Laserpointers betrifft, ist bereits aufgrund des damit verbundenen geringfügigen Tatverschuldens eine Geldstrafe zu verhängen. Eine Freiheitsstrafe erschiene unter Verschuldensgesichtspunkten schlicht unverhältnismässig und wäre deshalb einzig im Falle einer Unzweckmässigkeit der Geldstrafe in Betracht zu ziehen. Davon ist jedoch mit Bezug auf die fragliche Widerhandlung nicht auszugehen, zumal es sich um den ersten Verstoss des Beschuldigten dieser Art handelt und er darüber hinaus auch nicht direktvorsätzlich gehandelt hat (vgl. dazu Urteil des Obergerichts SST.2022.93 vom 6. Dezember 2022 E. 4.5). Vielmehr ist anzunehmen, dass eine Geldstrafe für den Beschuldigten «Lehrgeld» genug sein wird, um sich inskünftig besser zu informieren und die Zulässigkeit seiner Besitztümer zu überprüfen. - 16 - Ebenfalls nicht von einer Unzweckmässigkeit einer Geldstrafe ist hinsichtlich des Tatvorwurfs der einzelnen Pornografiehandlungen auszugehen. Dabei ist vorab auch für diesen Zeitabschnitt zu berücksichtigen, dass – obwohl die Strafzumessung aufgrund zwei vorangegangener Verurteilungen retrospektiv erfolgt – der Beschuldigte erstmals im vorliegenden Verfahren wegen Pornografie verurteilt wird. Der Beschuldigte war sich eigenen Ausführungen zufolge zwar der Illegalität seines Vorgehens von Beginn an bewusst (vgl. dazu die Stellungnahme vom 28. Mai 2024 Rz. 6). Dennoch kann ihm diesbezüglich nicht der Vorwurf eines unbelehrbaren (verurteilten) Wiederholungstäters gemacht werden, dem das hiesige Straf- und Vollzugssystem von vornherein gleichgültig wäre. Die Ursache der entsprechenden Delinquenz des Beschuldigten lag vielmehr in erster Linie in seinen pädophilen Neigungen und damit einer psychischen Störung der Sexualpräferenz begründet, welche er eigenen Ausführungen zufolge nicht vollständig unter Kontrolle hatte, jedoch im Rahmen einer Therapie daran arbeitet. Seine diesbezüglichen Absichten und Bemühungen sind als ernsthaft sowie aufrichtig einzuschätzen, zumal der Beschuldigte sie von sich aus sowie vor Beginn eines entsprechenden Strafverfahrens begonnen hatte. Vor diesem Hintergrund wäre eine Freiheitsstrafe zwar grundsätzlich geeignet, den Beschuldigten für die Dauer des Vollzugs vom Konsum kinderpornografischen Materials abzuhalten. Da jedoch eine psychische Störung Haupttreiber für das entsprechende Verhalten des Beschuldigten ist, sind davon mittel- bis langfristig kaum positive Effekte hinsichtlich der Legalbewährung des Beschuldigten zu erwarten. Zwar könnte die bereits begonnene Therapie auch vollzugsbegleitend weitergeführt werden, indessen würde der Beschuldigte dadurch aus seinem sozialen Umfeld gerissen, was eine Destabilisierung wahrscheinlich erscheinen lässt. Demgegenüber wäre es dem Beschuldigten bei Ausfällung einer Geldstrafe möglich, die bereits begonnene Therapie weiterzuführen und im gewohnten Umfeld daran zu arbeiten, seine Verhaltensmuster in den Griff zu bekommen. Unter spezialpräventiven Gesichtspunkten lässt die Ausfällung einer Freiheitsstrafe unter den konkreten Umständen daher keine wesentlich besseren, wenn nicht sogar die schlechteren Auswirkungen auf das künftige Wohlverhalten des Beschuldigten erwarten. Da sich eine solche auch mit Blick auf das objektive Tatverschulden nicht aufdrängt (vgl. dazu nachfolgend), ist letztlich auch für den hier relevanten Zeitraum für sämtliche Pornografiehandlungen der Geldstrafe der Vorzug zu gewähren. 2.6.2. Die Einsatzstrafe für die unabhängig, d.h. nicht als Zusatzstrafe auszusprechende Geldstrafe ist ausgehend vom konkret schwersten Fall der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB, der aufgrund einer anzunehmenden tatsächlichen Tateinheit mehrere Bilddateien umfasst, festzusetzen. Es kann dazu hinsichtlich der Gefährdung des geschützten - 17 - Rechtsguts, des Tatvorgehens, der damit verfolgten Motive als auch hinsichtlich des Ausmasses an Entscheidungsfreiheit, über welches der Beschuldigte verfügt hat, auf die entsprechenden Ausführungen zum ersten Zeitraum (August 2017 bis 18. Januar 2019) verwiesen werden, zumal von einem über den gesamten Deliktszeitraum im Wesentlichen identischen Tatvorgehen des Beschuldigten auszugehen ist (vgl. dazu bereits oben). Entsprechend ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der vom Tatbestand der Pornografie erfassten strafbaren Handlungen von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe von einem mittelschweren Tatverschulden und einer dafür angemessenen Geldstrafe von 150 Tagessätzen auszugehen. 2.6.3. Die Einsatzstrafe ist für die weiteren Pornografiehandlungen gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB angemessen zu erhöhen. Gestützt auf die Auswertung der sichergestellten Datenträger hat der Beschuldigte im hier relevanten Zeitraum vom 2. November 2019 bis zum 25. August 2020 517 Bilddateien und 2 Videos konsumiert und davon mindestens 182 bewusst abgespeichert (UA act. 119). In qualitativer Hinsicht reicht das Spektrum der kinderpornografischen Bilddateien von vergleichsweise leicht erscheinenden Formen (Abbildungen ohne sichtbare Vornahme von sexuellen Handlungen) bis hin zur schweren Formen verbotener Pornografie (Abbildungen mit Penetration). Es kann dazu sowie die weiteren für das Tatverschulden relevanten Umstände auf die vorstehenden Erwägungen zu den früheren Zeiträumen verwiesen werden. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden innerhalb des breiten Spektrums der vom Tatbestand der Pornografie erfassten Handlungen – wiederum in Abhängigkeit von der konkreten Darstellung und den bei Annahme einer tatsächlichen Handlungseinheit erfassten Anzahl Bilddateien – von angemessenen Einzelstrafen zwischen 15 bis 150 Tagessätzen auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist für die weiteren Pornografiehandlungen und die Widerhandlung gemäss Art. 12 NISSG eine Erhöhung auf das gesetzliche Höchstmass von 180 Tagessätzen vorzunehmen. 2.6.4. Für die Täterkomponenten kann grundsätzlich auf die Erwägungen in E. 6.6.3 des obergerichtlichen Urteils vom 6. Dezember 2022 verwiesen werden. Zusammengefasst wirkt sich straferhöhend aus, dass der Beschuldigte mehrfach vorbestraft ist. Zu seinen Gunsten wirkt sich aus, dass er sich im Strafverfahren geständig sowie kooperativ gezeigt hat, was für diese Phase der Strafzumessung indessen nicht wesentlich ins Gewicht fällt, zumal ein Bestreiten aufgrund der sichergestellten Datenträger ohnehin zwecklos gewesen wäre. Insgesamt halten sich damit die positiven - 18 - sowie negativen Faktoren ungefähr die Waage, weshalb die Täterkomponenten neutral zu bewerten sind. 2.6.5. Die Höhe des Tagessatzes ist unter Verweis auf Ziff. 2.4.8 hiervor auf das gesetzliche Minimum von Fr. 10.00 festzulegen, womit sich die Geldstrafe gesamthaft auf 180 Tagessätze à Fr. 10.00, d.h. Fr. 1'800.00, beläuft. 2.6.6. Den erheblichen Bedenken an der Legalbewährung des Beschuldigten ist dahingehend Rechnung zu tragen, dass die auszusprechende Geldstrafe unbedingt auszusprechen ist. Die entsprechenden Ausführungen dazu im obergerichtlichen Entscheid vom 6. Dezember 2022 sind unbeanstandet geblieben, weshalb auf eine entsprechende Wiederholung verzichtet wird. 2.6.7. Gesamthaft betrachtet ist der Beschuldigte für die seit dem 2. November 2019 begangenen Delikte mit einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 10.00 zu bestrafen. 2.7. Widerruf Der Beschuldigte hat die vorliegend zu beurteilenden Straftaten während der mit Strafbefehl vom 18. Januar 2019 ausgesprochenen sowie mit Strafbefehl vom 1. November 2019 um ein Jahr verlängerten Probezeit begangen. Weder die Anordnung des Widerrufs des für die Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.00 gewährten Strafvollzugs noch der unbedingte Vollzug der neuen Strafe infolge Schlechtprognose wurden von den Parteien beanstandet, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist (vgl. dazu das Urteil des Obergerichts SST.2022.93 vom 6. Dezember 2022 E. 6.7). Da sowohl die Widerrufsstrafe als auch die neu auszusprechende Strafe Geldstrafen sind, ist in sinngemässer Anwendung von Art. 49 eine Gesamtstrafe zu bilden (vgl. Art. 46 Abs. 1 StGB). Für die Gesamtstrafenbildung ist jedoch entgegen den Vorbringen der Oberstaatsanwaltschaft nicht die Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 18. Januar 2019, sondern die im vorliegenden Verfahren neu auszusprechende Strafe heranzuziehen (vgl. Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft ans Bundesgericht S. 12), da ein retrospektiver Widerruf des bedingten Vollzugs nicht möglich ist. Da jedoch die neu auszusprechende Strafe die Strafobergrenze von 180 Tagessätzen bereits erreicht hat, zeitigt der Widerruf der Geldstrafe ohnehin keine Wirkung auf das Strafmass, was wiederum gestützt auf die bereits zitierte Rechtsprechung hinzunehmen ist. - 19 - 2.8. Zusammengefasst ist der Beschuldigte als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 18. Januar 2019 mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.00, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 1. November 2019 mit einer unbedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 30.00, sowie mit einer selbständigen unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.00 zu bestrafen. Insoweit die Oberstaatsanwaltschaft in ihrer Beschwerde an das Bundesgericht ausgeführt hat, hinsichtlich der ausgefällten Geldstrafe werde die Höchstgrenze der Geldstrafe nicht eingehalten, kann ihr nicht gefolgt werden. Das Obergericht ist, wie ausgeführt, von einem Fall teilweiser retrospektiver Konkurrenz ausgegangen, wobei aufgrund der Tatzeitpunkte zwei Zusatzstrafen und eine unabhängige Strafe auszusprechen waren. In dieser Konstellation wird das gesetzliche Höchstmass der Geldstrafe nicht verletzt, auch wenn die beiden als Zusatzstrafen ausgesprochenen Geldstrafen und die unabhängig ausgesprochene Geldstrafe bei einer Addition mehr als 180 Tagessätze ergeben. Dies ist damit zu begründen, dass gemäss der massgebenden Rechtsprechung des Bundesgerichts für die nach der ersten Verurteilung begangenen Straftaten eine unabhängige Strafe festzusetzen ist (BGE 145 IV 1; BGE 145 IV 377). Das muss auch gelten, wenn zwei Zusatzstrafen ausgesprochen werden. Zwar wurde in den genannten Urteilen des Bundesgerichts festgehalten, dass das Gericht in einem letzten Schritt die einzelnen (Zusatz-)strafen «addiere». In den genannten Urteilen des Bundesgerichts ging es jedoch nicht um Geldstrafen, sondern um Freiheitsstrafen. Das genannte «Addieren» ist als Abgrenzung zum «Asperieren» zu verstehen, weil eben eine separate Strafe auszufällen ist, weshalb vorliegend eine Überschreitung von insgesamt mehr als 180 Tagessätzen als zulässig erscheint, so wie dies unbestrittenermassen in jenen Fällen vor der Revision von Art. 46 Abs. 1 StGB war, in denen einerseits eine neue Geldstrafe ausgefällt und andererseits – ohne eine Gesamtstrafe zu bilden – der bedingte Vollzug einer früheren Geldstrafe widerrufen worden ist. In diesen Fällen musste die Obergrenze von 180 bzw. 360 Tagessätzen nicht beachtet werden. Aus den Erwägungen in BGE 145 IV 1 E 1.2 (zweitletzter und drittletzter Absatz) lässt sich schliessen, dass in Fällen einer teilweisen retrospektiven Konkurrenz eine Kumulation (auch über 180 Tagessätze hinaus) möglich sein muss. So führt das Bundesgericht aus, dass es (neu) möglich sein müsse, die neuen Straftaten mit einer selbstständigen Strafe zu ahnden. Wenn diese «selbstständig» sein soll, dann darf dort sachlogisch eine vorherige Strafe hinsichtlich der Strafartobergrenze keine Rolle spielen. Der zweitletzte Absatz verdeutlicht das zudem, indem dort festgehalten wird, dass der Beschuldigte in dem Sinne «nicht doppelt profitieren» solle. Das wäre bei einer Bindung an die Obergrenze aber klarerweise der Fall. Auch bei einer Kumulation beider Strafen «profitiert» der Beschuldigte von Art. 49 Abs. 2 - 20 - StGB hinsichtlich der «alten» Delikte und von Art. 49 Abs. 1 StGB bei mehreren neuen Delikten – aber halt nicht doppelt. Es werden damit bei allen Strafen die Regeln der Konkurrenz angewendet, ohne diese zu vermischen – was das Gesetz ohnehin nicht expressis verbis vorsieht (so auch das Bundesgericht: «…, sans toutefois mélanger les deux alinéas concernés en fixant une peine d'ensemble enjambant un jugement antérieur, ce qui n'est nullement prévu par le texte légal»). 2.9. Die ausgestandene Untersuchungshaft von einem Tag (25. August 2020) ist dem Beschuldigten auf die Geldstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 3. 3.1. Die nach Rückweisung durch das Bundesgericht im Rahmen der Bindungswirkung neu vorzunehmende Strafzumessung hat dazu geführt, dass in Abweichung zum Urteil des Obergerichts vom 6. Dezember 2022 von einer Tagessatzhöhe von Fr. 10.00 auszugehen ist, was jedoch allein auf die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten zurückzuführen ist. Im Übrigen bleibt es beim Urteil des Obergerichts vom 6. Dezember 2022 und damit auch bei der Auferlegung von ¾ der obergerichtlichen Verfahrenskosten an den Beschuldigten und einer Rück- forderung der dem amtlichen Verteidiger zugesprochenen Entschädigung im Umfang von ¾. 3.2. Für den vorliegenden Entscheid nach Rückweisung durch das Bundes- gericht sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Dem amtlichen Verteidiger ist für seinen Aufwand nach Rückweisung durch das Bundesgericht gestützt auf die von ihm eingereichte Kostennote eine Entschädigung von Fr. 2'682.25 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. Diese Entschädigung ist mit Blick auf die Anträge des Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft nach Rückweisung durch das Bundesgericht sowie dem Ausgang des Verfahrens vom Beschuldigten nicht zurückzufordern. - 21 - In Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf: - der mehrfachen Pornografie gemäss (Anklageziffern I.1); - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG betreffend den Konsum von Ecstasy und Kokain (Anklageziffer I.2); - der Widerhandlung gegen das Waffengesetz betreffend das Wurfmesser (Anklageziffer I.3). 2. Der Beschuldigte ist schuldig: - der mehrfachen Pornographie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB; - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG; - der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall gemäss Art. 12 NISSG; - der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG betreffend das Springmesser. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 34 StGB und Art. 106 StGB als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 18. Januar 2019 zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 300.00, Probezeit 2 Jahre, als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 1. November 2019 zu einer unbedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 800.00, sowie einer Busse von Fr. 500.00, ersatzweise 17 Tagen Freiheitsstrafe, sowie als Gesamtstrafe mit der Widerrufsstrafe gemäss Ziff. 3.2. zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 1'800.00, verurteilt. - 22 - 3.2. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 18. Januar 2019 für 90 Tagessätze Geldstrafe à Fr. 30.00 gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen. Die widerrufene Geldstrafe bildet zusammen mit der neuen Strafe die Gesamtstrafe gemäss Ziffer 3.1. 3.3. Die Untersuchungshaft von 1 Tag (25. August 2020) wird auf die Geldstrafe angerechnet. 4. 4.1. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot für jede berufliche oder organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, auferlegt. 4.2. Der Anteil der Strafe, die das Tätigkeitsverbot nach sich zieht, beträgt 180 Tagessätze Geldstrafe. 5.[in Rechtskraft erwachsen] 5.1. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen: - 8 Minigrips mit Marihuana - 1 Springmesser - 1 Laserpointer, Class III - 1 Speichermedium M.2 (Notebook Samsung) - 1 Speichermedium Harddisk 2.5 (Notebook Medion) Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 5.2. Das beschlagnahmte Wurfmesser-Set (3 Messer und 1 Hülle) wird der Kantonspolizei, Fachstelle SIWAS, überwiesen. Die Staatsanwaltschaft wird darum ersucht, die sachgemässen Verfügungen zu treffen. 6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 3'000.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. - 23 - 6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'251.50 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten im Umfang von ¾ mit Fr. 3'180.00 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 6.3. Für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht werden keine Verfahrenskosten erhoben. 6.4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht eine Entschädigung von Fr. 2'682.25 auszurichten. 7. 7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'877.00 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 1'400.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 7.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 6'018.25 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] - 24 - Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geldstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 4. September 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Albert