8.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 40'045.75 auszurichten. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zu 4/5 zurückzufordern, sobald seine wirtschaftlichen Verhältnisse es erlauben. 9. 9.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet der Privatklägerin B._____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. Fr. 1'950.35 zu bezahlen. 9.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet der Privatklägerin A._____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'464.30 zu bezahlen.