6.3. Die Zivilklage der E._____ AG wird abgewiesen. 7. 7.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 7.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 7'000.00 auszurichten. - 55 - Diese Entschädigung ist vom zurückzufordern, sobald seine wirtschaftlichen Verhältnisse es erlauben. 8. 8.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Beschuldigten zu 4/5 in Höhe von Fr. 17'333.65 (inkl. Anklagegebühr in Höhe von Fr. 9'240.00) auferlegt.