4.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 162 Tagen (26.03.2021- 03.09.2021) wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 5. Das beschlagnahmte Bargeld in Höhe von Fr. 2'860.00 wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 6. 6.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 125'000.00 zzgl. Verzugszins zu 5 % seit dem 3. Februar 2021 sowie Fr. 29'600.00 zzgl. Verzugszins zu 5 % seit dem 21. August 2020 als Schadenersatz zu bezahlen. Im Übrigen wird die Zivilforderung der Privatklägerin abgewiesen. 6.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ Fr. 70'000.00 zzgl. Verzugszins von 5 % seit dem 16. September 2021 zu bezahlen.