97 Abs. 1 lit. b SVG (Anklageziff. II.5.b)[in Rechtskraft erwachsen] - des unentschuldigten Nichterscheinens zum Verkehrsunterricht gemäss Art. 146 VZV (Anklageziff. II.5.d)[in Rechtskraft erwachsen] - 54 - 4. 4.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 3 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB sowie Art. 106 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten, einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 60.00, d.h. insgesamt Fr. 1'200.00, sowie einer Busse von Fr. 100.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe verurteilt.