10.3. Die der Privatklägerin im erstinstanzlichen Verfahren gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO zugesprochene Entschädigung für notwendige Aufwendungen ist im Berufungsverfahren nicht beanstandet worden, weshalb es damit sein Bewenden hat. 11. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). - 53 - Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.