Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich in 12 von insgesamt 21 und damit rund der Hälfte der Anklagepunkte schuldig gesprochen. Gemessen am Gesamtaufwand und der Komplexität des Verfahrens beschlagen die Schuldsprüche ungefähr 4/5 des Fallumfangs, weshalb ihm die Kosten im entsprechenden Umfang auerlegt wurden, was im Berufungsverfahren unbeanstandet geblieben ist. Im Berufungsverfahren wird das vorinstanzliche Urteil sodann nur unwesentlich abgeändert, zumal der Beschuldigte einzig hinsichtlich des Vorwurfs der Urkundenfälschung einen Freispruch erwirkt. Vor diesem Hintergrund bedarf die vorinstanzliche Kostenregelung keiner Anpassung.