Gesamthaft ergibt sich daraus ein angemessener Aufwand von rund 29 Stunden, wovon 0.333 Stunden à Fr. 200.00 (Stundenansatz bis zum 31. Dezember 2023) und 28.666 Stunden à Fr. 220.00 (Stundenansatz seit 1. Januar 2024) zu entschädigen sind. Zuzüglich der geltend gemachten Auslagen von Fr. 153.20 sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 7.7 % (2023) bzw. 8.1 % (2024) resultiert daraus eine Entschädigung von gerundet Fr. 7'000.00. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).