enthält. Gestützt darauf rechtfertigt es sich, den für die Ausarbeitung der Berufungsbegründung geltend gemachten Aufwand um einen Drittel, d.h. um sechs Stunden auf insgesamt 12 Stunden zu kürzen. Ausserdem ist die eingereichte Kostennote insoweit anzupassen, als dass der für die Berufungsverhandlung geltend gemachte Aufwand von 8 Stunden auf die effektive Verhandlungsdauer von 3 Stunden zu kürzen ist.