Andererseits waren die Tatvorwürfe in tatsächlicher Hinsicht grossmehrheitlich unbestritten bzw. aufgrund der edierten Unterlagen ohnehin erstellt, was den damit verbundenen Aktenaufwand erheblich reduzierte. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Berufungsbegründung im Vergleich zum erstinstanzlichen Plädoyer keine wesentlichen neuen Argumente enthielt, sondern in weiten Teilen der gleichen Verteidigungsstrategie entsprach und entsprechende Verweise - 51 -