Der amtliche Verteidiger hat für die Ausarbeitung der schriftlichen Berufungsbegründung einen Aufwand von 18.5 Stunden geltend gemacht. Dieser Aufwand erscheint – selbst angesichts des Umstands, dass die Akten des Untersuchungsverfahrens umfangreich und die Tatbestände komplex waren – als zu hoch. Einerseits war der Verteidiger bereits aufgrund des erstinstanzlichen Verfahrens – für welches er mit Fr. 40'000.00 entschädigt wurde – mit dem Gegenstand des Verfahrens vertraut. Andererseits waren die Tatvorwürfe in tatsächlicher Hinsicht grossmehrheitlich unbestritten bzw. aufgrund der edierten Unterlagen ohnehin erstellt, was den damit verbundenen Aktenaufwand erheblich reduzierte.