Mit anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichter Kostennote wurde ein Aufwand von rund 40 Stunden, d.h. inkl. Auslangen eine Entschädigung von rund Fr. 9'600.00 geltend gemacht. Dieser Aufwand erweist sich – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – als überhöht, weshalb auf die eingereichte Kostennote nur teilweise abgestellt werden kann.