Schuldspruch wegen Urkundenfälschung gestützt auf Anklageziffer II.1.e) erwirkt er einen günstigeren Entscheid (vgl. oben). Dadurch wird der vorinstanzliche Entscheid jedoch nur unwesentlich abgeändert, weshalb es sich rechtfertigt, dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Die Verfahrenskosten sind unter Berücksichtigung der ungünstigen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten auf Fr. 5'000.00 festzusetzen (§ 18 VKD i.V.m. § 29 GebührD).