8. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zudem zur Zahlung von Schadenersatz an die beiden Bürgschaftsgenossenschaften verpflichtet. Der Beschuldigte beanstandet die entsprechenden Erwägungen einzig als Konsequenz der von ihm beantragten Freisprüche, ohne sich weitergehend damit auseinanderzusetzen. Entsprechend ist an dieser Stelle auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen, ohne erneut darauf zurückzukommen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 9). 9. 9.1. Der Beschuldigte unterliegt mit seinen im Berufungsverfahren gestellten Anträgen beinahe vollumfänglich. Einzig in Bezug auf den vorinstanzlichen - 50 -