Dennoch bleiben sowohl der Beschuldigte, als auch seine Ehefrau eine Erklärung dafür schuldig, weshalb das Geld im Schuh aufbewahrt wurde. Deshalb sowie ausgehend von den Schuldsprüchen im vorliegenden Verfahren – insbesondere der Tatsache, dass der Beschuldigte mehrfach grössere Barbezüge von den Firmenkonten getätigt hat – erscheint als weitaus wahrscheinlicher, dass das beschlagnahmte Bargeld ebenfalls aus einem dieser Bargeldbezüge stammt und es vom Beschuldigten aufgrund seiner deliktischen Herkunft versteckt wurde. Unter diesen Umständen ist von einer Herausgabe an die Ehefrau des Beschuldigten abzusehen und das beschlagnahmte Bargeld zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden.