Es ist zwar zutreffend, dass das fragliche Bargeld anlässlich der Hausdurchsuchung in einem Damenschuh, welcher mutmasslich der Ehefrau des Beschuldigten gehört, gefunden wurde (vgl. UA act. 3.7.3/34 ff.). Dabei handelt es sich um einen eher ungewöhnlichen Aufbewahrungsort für einen – insbesondere angesichts der Einkommensverhältnisse des Beschuldigten und seiner Ehefrau – nicht unbedeutenden Geldbetrag. Dennoch bleiben sowohl der Beschuldigte, als auch seine Ehefrau eine Erklärung dafür schuldig, weshalb das Geld im Schuh aufbewahrt wurde.