Angesichts des dargelegten Umfangs und der Komplexität des vorliegenden Strafverfahrens erscheint auch die Gesamtverfahrensdauer von rund vier Jahren nicht übermässig lang. Schliesslich zeigt auch der Beschuldigte nicht auf, in welchem Umfang die Strafe hätte gemildert werden müssen. Gestützt auf diese Umstände ist höchstens eine leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots auszumachen, welche sich im Ergebnis nicht auszuwirken vermag. Es kann vielmehr bei einer entsprechenden Feststellung im Urteilsdispositiv sein Bewenden haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_176/2017 vom 24. April 2017 E. 2.2).