Was das erstinstanzliche Verfahren betrifft, wurde zwar die in Art. 84 Abs. 4 StPO vorgesehene Frist von 90 Tagen für die schriftliche Urteilsbegründung mit rund acht Monaten deutlich überschritten. Indessen wurde dem Beschuldigten das erstinstanzliche Urteil bereits am 30. August 2023 im Dispositiv eröffnet, weshalb er bis zur schriftlichen Urteilsbegründung hinsichtlich der Schuldsprüche und des Strafmasses nicht mehr im Ungewissen war. Eine besondere Belastung ergibt sich aus dieser Verzögerung deshalb nicht. Angesichts des dargelegten Umfangs und der Komplexität des vorliegenden Strafverfahrens erscheint auch die Gesamtverfahrensdauer von rund vier Jahren nicht übermässig lang.