Daraus resultierte eine Vielzahl von Akten und Dokumenten. In Anbetracht des vorliegenden Verfahrens, welches für die staatlichen Behörden zweifellos inhaltlich, logistisch und personell eine Herausforderung darstellte, ist zumindest für das Untersuchungsverfahren keine Verletzung des Beschleunigungsgebots auszumachen. Was das erstinstanzliche Verfahren betrifft, wurde zwar die in Art. 84 Abs. 4 StPO vorgesehene Frist von 90 Tagen für die schriftliche Urteilsbegründung mit rund acht Monaten deutlich überschritten.